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Sportverein: Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert.

Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Der Kläger war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für eine Sportverein als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden ihm alle erforderlichen Mittel und Freiheiten eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.

Versicherungspflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar 

Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Trainertätigkeit stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit sei der Kläger in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden; dem Verein obliege die Gesamtverantwortung.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko. Selbst ein hoher Stundensatz stelle kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.

Das Urteil (Az. S 8 R 312/16) ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen L 8 KR 297/19 geführt.

(SG Wiesbaden / STB Web)

Artikel vom 02.10.2019

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