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Gebühren für die sog. "Vorbehaltsaufgaben"

Die Honorare der Steuerberater sind in Deutschland bundeseinheitlich für die sogenannten "Vorbehaltsaufgaben" in der Steuerberatergebührenverordnung (PDF 264 KB) geregelt.

Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die Tätigkeiten, die ausschließlich von den nach dem Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer) ausgeübt werden dürfen.

Zu den Vorbehaltsaufgaben zählen unter anderem
  • Beratung und Vertretung in Steuersachen
  • Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
  • Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten
  • insbesondere Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung
Die Steuerberatergebührenverordnung legt für jede Leistungsart einen Gebührenrahmen fest.
Die jeweilige Gebühr ist dann im Einzelfall je nach Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang
und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit innerhalb dieses Rahmens angemessen
festzusetzen (§ 11 StbGebV). Die Ermittlung des Gegenstandswertes und die Gebührentabelle
für jede Leistung ist ebenfalls vorgegeben.
Des weiteren gibt es einige wenige Leistungen, für die eine Zeitgebühr vorgesehen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz.

Hierzu einige Beispiele:

Einkommensteuererklärung

Tätigkeit Schwierigkeit, Umfang, Bedeutung Gegen-stands-wert Gebühren-Rahmen Tab. ange-messener Satz Netto- gebühr
ESt-Erklärung ohne Einkünfteermittlung sehr einfach 38.000 1/10 - 6/10 A 1/10 90,20
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit einfach 35.000 1/20 - 12/20 A 2/20 83,00
Einkünfte aus Vermietung mittel 6.000 1/20 - 12/20 A 6/20 101,40
Auslagenersatz           20,00

Jahresabschluss und Buchführung

Tätigkeit Schwierigkeit, Umfang, Bedeutung Gegen-stands-wert Gebühren-Rahmen Tab. ange-messener Satz Netto- gebühr
Finanzbuchführung monatlich mittel 280.000 2/10 - 12/10 C 7/10 202,30
Anlagenbuchführung monatlich einfach 60.000 2/10 - 12/10 C 3/10 34,80
Jahresabschluss
(Bilanz und GuV)
mittel 190.000 10/10 - 40/10 B 25/10 1.100,00
Anhang einfach 190.000 2/10 - 12/10 B 4/10 176,00
Auslagenersatz           20,00



Gebühren für die sog. "Vereinbaren Tätigkeiten"

Unter Vereinbare Tätigkeiten gemäß § 57 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz versteht man Tätigkeiten, die mit Beruf des Steuerberaters vereinbar sind. Diese Tätigkeiten dürfen im Gegensatz zu den Vorbehaltsaufgaben jedoch auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden.
Für diese Leistungen gelten die Gebührenvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zu den Vereinbaren Tätigkeiten zählen unter anderem
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger
  • Tätigkeit als Treuhänder, Testamentsvollstrecker
  • Vortrags- und Lehrtätigkeit
  • Schriftstellerische Tätigkeit
Für die Vereinbaren Tätigkeiten berechne ich einen Satz von 80,00 Euro pro Stunde
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 19% USt).



Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten (Einkommensteuer)

Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist ab dem Veranlagungsjahr 2006 nicht mehr möglich. Hierunter fallen zum Beispiel die Steuerberatungskosten für die Erstellung des Mantelbogens zur Einkommensteuererkärung.

Weiterhin abzugsfähig sind Steuerberatungskosten, die mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Es kommt ein Abzug als Betriebsausgaben bei gewerblichen, freiberuflichen und land- und forstwirtschftlichen Einkünften, sowie ein Abzug als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit, bei der Vermietung und Verpachtung, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den Sonstigen Einkünften in Betracht.