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Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Wie mit den Kosten für das Nutzungsrecht einer Grabstätte umzugehen ist, das ein Erblasser noch zu Lebzeiten selbst erworben hat, musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Im verhandelten Fall hatte ein Hinterbliebener in seiner Erbschaftsteuererklärung perspektivisch hoch gerechnete Grabpflegekosten in Höhe von fast 60.000 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Dies erkannte das Finanzamt nicht an. Bei der Grabstätte handelte sich um das Familiengrab, in dem der Erblasser bereits seine Mutter bestattet und dafür das Nutzungsrecht seinerzeit selbst erworben hatte.

Doch die Richter am Finanzgericht Düsseldorf sahen in den Kosten mit Urteil vom 17.01.2017 (Az. 4 K 1641/15 Erb) ebenso wie das Finanzamt keine Nachlassverbindlichkeiten. Das Nutzungsrecht an der fraglichen Wahlgrabstätte sei zwar noch in der Person des Erblassers entstanden und dann nebst der Verpflichtung zur Grabpflege auf den Kläger übergegangen. Gleichwohl könne er die ihm zukünftig entstehenden Aufwendungen für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte sei Nebenpflicht zur Zahlung der Nutzungsgebühr und Bestandteil eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch nicht abgeschlossenen öffentlichen-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Sogenannte schwebende Geschäfte gelten aber steuerrechtlich regelmäßig als ausgeglichen, weil sie auf gegenseitig vereinbarten Leistungsbeziehungen beruhen.

(FG Düsseld. / STB Web)

Artikel vom 13.03.2018

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