Kontakt
Telefon 02205 / 898 5911 ° Telefax 02205 / 898 5912 ° E-Mail info@stb-greve.de
51503 Rösrath [Hoffnungsthal] ° Hauptstrasse 278

Neues aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Zurück

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte die steuerliche Behandlung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – allerdings ohne Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim – zu beurteilen.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. Juli 2019 (5 K 2332/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sog. „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten kann. Die Leistungen seien in einem solchen Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.

Hofübergabevertrag mit Unterhaltsregelung

Mit notariellem Hofübergabevertrag übernahm der Kläger zum 31. Dezember 1998 den elterlichen Weinbaubetrieb. In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 1. Januar 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von rund 3.000 Euro monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, zum Beispiel wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

Dauernde Last oder Leibrente?

In seinen Steuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde vom beklagten Finanzamt bis zum Streitjahr 2007 nicht beanstandet. Ab 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20 Prozent, weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind.

Auch das FG Rheinland-Pfalz sah in den Zahlungen nur eine Leibrente, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.

Revision zugelassen

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom 03.09.2019

nach oben