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Sozialwidriges Verhalten: Wer das Erbe nicht ehrt

Wer eine Erbschaft verschwendet und dadurch seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahr 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Erbschaft in Höhe von rund 200.000 Euro verschwendet

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az. L 13 AS 111/17) bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um zu gefallen.

Grob fahrlässiges Ausgabeverhalten

Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Artikel vom 14.01.2019

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