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Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks gewerblich tätig sein und ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft begründen, und zwar auch ohne zusätzliche GbR-Gründung. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Die Wohnungseigentümer waren hingegen der Meinung, dass allenfalls eine zusätzlich von ihnen gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können.

Zivilrechtlichen Verselbständigung

Mit Urteil vom 20. September 2018 (Az. IV R 6/16) entschied der BFH, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene.

BFH: Steuerliche Mitunternehmerschaft auch ohne GbR-Gründung

Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Anschaffungskosten und Abschreibungen noch zu ermitteln

Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der BFH deshalb das Verfahren an das Finanzgericht zurück.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 15.01.2019

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