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Personengesellschaft: Volles Elterngeld bei Gewinnverzicht

Der Jahresgewinn einer Personengesellschafterin wird nicht anteilig auf das Elterngeld angerechnet, wenn die Person darauf vertraglich verzichtet hat.

Das Bundessozialgericht sprach einer Steuerberaterin mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. B 10 EG 5/17 R) ein erhöhtes Elterngeld zu. Die Beraterin hatte gemeinsam mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Beide hatten im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhalten soll.

Als dieser Fall eintrat, tätigte die Steuerberaterin folglich keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Die Elterngeldstelle gewährte ihr dennoch lediglich Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich.

Zu Unrecht, wie die Richter am Bundessozialgericht befanden. Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor. Dabei wurde mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung die bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 15.12.2018

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