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Aktuelle Sätze für Mahlzeiten

Das Bundesfinanzministerium hat die ab dem Kalenderjahr 2019 gültigen Sachbezugswerte für die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen und verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer veröffentlicht.

Unternehmer müssen Mahlzeiten, die sie ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt zukommen lassen, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Mitarbeiter während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 veröffentlicht: Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab 2019 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro und für ein Frühstück 1,77 Euro.

Download des BMF-Schreibens

(BMF / STB Web)

Artikel vom 26.11.2018

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