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EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

Der Bundesfinanzhof (BFH) ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung, ob EU-Subventionen mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Die beiden Vorlagebeschlüsse vom 13. Juni 2018 betreffen finanzielle Beihilfen für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.

In den Streitfällen förderte die EU Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisationen. Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, wurde dieses von der Organisation bestellt und zunächst zum hälftigen Miteigentum an den Erzeuger übertragen. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von 5 oder 12 Jahren wurde der Erzeuger Alleineigentümer.

Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 Prozent ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 Prozent wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugerorganisation während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.

Darf EU-Beihilfe mit Umsatzsteuer belastet werden?

Finanzamt und Finanzgericht gingen mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei. Diese Ansicht hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss geteilt und außerdem die Ansicht vertreten, die Lieferverpflichtung der Erzeuger könne in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein. Er hält es allerdings unionsrechtlich für zweifelhaft, ob all dies dazu führen dürfe, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 17.09.2018

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