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Ge­setz­ent­wurf ge­gen Steu­er­be­trug beim On­line-Han­del beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen.

Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, würden für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, häufig keine Umsatzsteuer abführen, so das BMF.

Der Gesetzentwurf umfasst zwei Kernelemente:

  • Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u.a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
  • Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neue Regelung am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 01.08.2018

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