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Verein: Satzungsänderung nach offener Abstimmung wirksam

Ein Frankfurter Verein hatte per offener Abstimmung für eine Satzungsänderung gestimmt, nach der jeder, der die Vereinszwecke fördert, Mitglied werden könne. Bislang war dies auf Männer begrenzt. Der Kläger hält den Beschluss über diese Satzungsänderung für unwirksam, unterlag jedoch vor Gericht. Nunmehr dürfen also auch Frauen dürfen Vereinsmitglieder sein.

Nachdem die Mitglieder unter der Leitung ihres Präsidenten über die beabsichtigte Satzungsänderung diskutiert hatten, sprach sich die Mehrheit der Anwesenden gegen eine geheime Abstimmung hierüber aus. Die nachfolgende Abstimmung erfolgte durch Hochhalten entsprechender Stimmkarten. Nach den Feststellungen der hierfür eingesetzten Zählkommission wurde der Änderungsvorschlag mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit angenommen.

Der Kläger hält den Beschluss über diese Satzungsänderung für unwirksam. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Die hiergegen eingereichte Berufung hat das OLG nunmehr nach Anhörung von 10 Zeugen zurückgewiesen (Urteil vom 06.07.2018, Az. 3 U 22/17, rechtskräftig).

Offene Abstimmung nicht zu beanstanden

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main ist die Satzungsänderung wirksam. Es wäre zwar möglicherweise sachgerechter gewesen, die Abstimmung geheim statt offen durchzuführen. Da sich jedoch die Mitglieder in der Versammlung für eine offene Abstimmung ausgesprochen hätten, sei dies zu respektieren gewesen. Weder die Satzung des Vereins noch das Gesetz gingen grundsätzlich von der Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung aus.

"Führende Persönlichkeiten" müssen Druck aushalten können

Es sei vielmehr erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, "wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern". Bei wertender Betrachtung sei die Entscheidung für eine offene Abstimmung hier nicht zu beanstanden. Mitglieder, die offen für den Erhalt als "Herrenverein" abstimmten, seien zwar sicherlich einem erheblichen Druck ausgesetzt gewesen, zumal es sich um "führende Persönlichkeiten" handele, die in der Öffentlichkeit stünden. Andererseits sei aber auch der Anspruch zu berücksichtigen, den der Verein an sich selbst stellt. Wer sich als Vereinigung führender Persönlichkeiten versteht, müsse diesem Anspruch auch gerecht werden, was regelmäßig damit verbunden sei, größerem Druck aushalten zu können, betont das OLG. 

Satzungsmäßiger Zweck auf die Probe gestellt

Der satzungsmäßige Zweck des beklagten Vereins umfasse "einen lebendigen Gedankenaustausch im Dienste der Gesellschaft"; "tolerantes Denken und Verhalten" sei Voraussetzung einer Mitgliedschaft. Die Diskussion über die Öffnung des Vereins "für Personen jeden Geschlechts" und der Umgang mit den hierzu vertretenen Meinungen stelle sich damit "geradezu als Erprobung der zentralen Werte des Vereins dar". 

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 16.07.2018

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