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Einladung zu Luxuskreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungssteuer

Einem besonders steuerehrlichen Kläger hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem Schenkungsteuerverfahren Recht gegeben. Der Kläger hatte seine Lebensgefährten zu einer Luxuskreuzfahrt eingeladen und vorsorglich das Finanzamt darüber informiert. Dieses setzte prompt Schenkungsteuer fest. Das Gericht war anderer Ansicht.

Streitig war die Frage, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt der Schenkungssteuer unterliegt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Keine Vermögensmehrung durch Reiseerlebnis

Dem ist das FG Hamburg nicht gefolgt und hat den Schenkungsteuerbescheid mit Urteil vom 11. Juni 2018 (Az. 3 K 77/17) ersatzlos aufgehoben. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Das FG hat die Revision zugelassen.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 05.07.2018

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