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Keine mehrfache sachgrundlose Befristung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Das Verbot einer mehrfachen sachgrundlosen Befristung sei grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, so die Richter in Beschlüssen vom 6. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trage der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung, so die Begründung.

Dies gelte allerdings nur insoweit, als die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürften und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre.

Das Bundesverfassungsgericht stellte außerdem klar, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien auch dann nicht gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies in der Vergangenheit anders gesehen. Richter dürften aber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen, so das höchste deutsche Gericht.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom 19.06.2018

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