Kontakt
Telefon 02205 / 898 5911 ° Telefax 02205 / 898 5912 ° E-Mail info@stb-greve.de
51503 Rösrath [Hoffnungsthal] ° Hauptstrasse 278

Neues aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Zurück

Gesetzliche Krankenversicherung: Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 6. Juni 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) beschlossen.

Im Einzelnen sind in dem Entwurf folgende Regelungen vorgesehen: 

  • Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge: Ab 1. Januar 2019 soll der von den Krankenkassen zu erhebende Zusatzbeitragssatz wieder zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern bzw. der Rentenversicherung und den Arbeitnehmern gezahlt werden. Der allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) bleibt unverändert.
  • Halbierung des Mindestbeitrags für Kleinselbstständige: Ab 1. Januar 2019 soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige auf 171 Euro halbiert werden.
  • Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen: Die Finanzreserven einer Krankenkasse dürfen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag künftig nicht mehr anheben. Um Wettberbsverzerrungen zu vermeiden, soll vorab eine Reform des Risikostrukturausgleichs auf den Weg gebracht werden.
  • Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften: Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft endet bislang nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Dies hat dazu geführt, dass die Krankenkassen in erheblichem Maß (fiktive) Beitragsschulden angehäuft haben. Deshalb sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Versicherungsverhältnisse von solchen "passiven" Mitgliedern zu beenden.
  • Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen: Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das entspriche Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes und verschaffe den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seiner Pressemitteilung hierzu. Zugleich blieben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.
  • Besserer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit: Ab dem 1. Januar 2019 soll für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden. Die Betroffenen erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Versichertenentlastungsgesetz 

(BMG / STB Web)

Artikel vom 07.06.2018

nach oben