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Enge Grenzen für Erbschaftsteuervergünstigung

Nicht über den gerichtlich entschiedenen Einzelfall hinaus will das BMF die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Vermögen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft gelten lassen. Das stellte es in einem Schreiben klar.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 24. Oktober 2017 (Az. II R 44/15) entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur dann zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Dann sei die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es dabei entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an. Das BMF-Schreiben betont aber, dass an der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise weiterhin festzuhalten und das Urteil lediglich für den entschiedenen Einzelfall von Belang sei.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 23.05.2018

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