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Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

Ein (im verhandelten Fall islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Das stellte der Bundesfinanzhof klar.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2018 (Az. V R 36/16) wird bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG).

Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des FG, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass zum Beispiel Äußerungen seiner Prediger und Imame ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten. Konkret war die Rede von der Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch oder von körperlicher Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht gewesen.

Der BFH entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl, vor allem die Integration von Zuwanderern, nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen seien.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 10.05.2018

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