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Übernommene Pflichtbeiträge für Berufsträger sind Arbeitslohn

Bezahlt eine Kanzlei für angestellte Berufsträger bestimmte Beiträge etwa für die Berufshaftplicht oder die Kammer, fällt hierfür Lohnsteuer an. Das entschied das Finanzgericht Münster.

Im verhandelten Fall hatte eine Rechtsanwaltssozietät für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein und die Umlage für das elektronische Anwaltspostfach übernommen, ohne diese Zahlungen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Das monierte das Finanzamt. Zurecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 1. Februar 2018 (Az. 1 K 2943/16 L) befand. Die Übernahme der Kosten habe nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Sozietät gelegen, hieß es in der Begründung. Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Daneben führe auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer zu Arbeitslohn, auch wenn die Zulassung der Arbeitnehmerin auch im betrieblichen Interesse gelegen habe. Sie könne nämlich genauso gut im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge, stünden die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

Schließlich stelle auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 25.04.2018

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