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Testament muss nicht mit "Testament" oder "mein letzter Wille" überschrieben sein

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit "Testament" oder "mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. "Vollmacht" überschrieben hat.

In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall bestimmte die Erblasserin in einem als "Testament" überschriebenen Schriftstück, dass sie ihren Schwestern nach ihrem Tode das Elternhaus je zur Hälfte übertrage. In zwei wenige Tage später datierten und mit "Vollmacht" überschriebenen Schriftstücken erteilte die Erblasserin ihrer Nichte Vollmacht über ihre Bankkonten und einen Bausparvertrag. Umstritten war zwischen den Beteiligten, ob die weiteren Schriftstücke der Erblasserin ebenfalls testamentarische Anordnungen beinhalten. Die Nichte (Klägerin) hat gemeint, die Erblasserin habe ihr die Guthaben als Vermächtnisse zugewandt, bei den beiden Schriftstücken handele es sich nicht um bloße Vollmachten, sondern um Testamente.

So sah es auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.05.2017 (Az. 10 U 64/16). Die beiden mit "Vollmacht" überschriebenen Schriftstücke stellten rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente dar. Sie seien von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden und erfüllten so die formalen gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament. Dass sie mit "Testament" oder "mein letzter Wille" überschrieben seien, sei nicht erforderlich, weil sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhten. Die Erblasserin habe sie als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen und der Klägerin nicht lediglich eine Verfügungsbefugnis erteilen wollen. Hiervon sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom 19.01.2018

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