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Waschanlagenbetreiber haftet nicht immer

Der Betreiber einer Waschanlage muss nicht für Beschädigungen haften, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Ein Tankstellenbetreiber hatte an seiner Waschanlage Allgemeine Geschäftsbedingungen angebracht, in denen es unter anderem hieß: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“. Ein solcher trat ein, als ein Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs kollidierte. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Die Haftpflichtversicherung des Tankstellenbetreibers lehnte eine Begleichung des Schadens ab. Zu Recht, wie die Richter in Frankfurt befanden. Der Unternehmer müsse nicht für die Beschädigungen einstehen, da ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen.

(OLG Frankfurt / STB Web)

Artikel vom 20.12.2017

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