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Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen Verein

Eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation vermietete im Rahmen von Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder auch Informationsstände an Pharmaunternehmen und Krankenhausbetreiber. Streitig war, ob diese Vermietungen zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt haben.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 5.9.2017 der Auffassung des Finanzamts insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei. Jedoch sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 Prozent der Nettoeinnahmen zu ermitteln. Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der "Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet" aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die "Werbung für Unternehmen" voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.

Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 08.11.2017

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