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Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter ohne weitere Voraussetzungen angefochten und zur Masse zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Diese Einordnung hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen, weshalb sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat.

Druckzahlungen nach dem Insolvenzantrag sind anfechtbar

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger zum Metallbauer ausgebildet. In einem nach Abschluss seiner Ausbildung eingeleiteten Rechtsstreit schloss er mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, rückständige Ausbildungsvergütung von 2.800 Euro zu zahlen. Zahlungen erfolgten jedoch erst unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Schließlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei aktuellen Anträgen ausdrücklich auch einen mehr als zwei Jahre vor der Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung gestellten Insolvenzantrag. Deshalb verlangte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der vom Kläger erstrittenen Ausbildungsvergütung.

Existenzminimum muss zur Not mit staatlichen Hilfen gesichert werden

Erfolglos berief sich der Kläger auf die Sicherung seines Existenzminimums. Anlass, eine Anfechtungssperre bei Druckzahlungen zu erwägen, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen könne. Daran hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 auch für den Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung festgehalten.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 07.11.2017

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