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Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er holt deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

Das FG Köln hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert.

In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Gerichts zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter wie Kapitalmarktzins und die Rendite von Unternehmensanleihen hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6 Prozent.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 18.10.2017

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