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Rechtsbehelfsbelehrung muss auf elektronische Einreichungsmöglichkeit hinweisen

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist, entschieden jetzt die Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Die Einspruchsfrist betrage dann ein Jahr.

Der im Streitfall von der Behörde gewählte Text der Rechtsbehelfsbelehrung hatte auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen. Das verlängere die übliche gesetzliche Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes auf ein Jahr, befanden die Richter. Ist die Rechtsbehelfsbelehrungunterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs laut Gesetz binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig.

Unrichtig sei eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

Die Richter bewerteten die E-Mail als ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel und führten aus, dass es in Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheine, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

(FG Schlesw.-Holst. / STB Web)

Artikel vom 13.10.2017

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