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Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 Prozent in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist.

Das Finanzamt setzte gegenüber den Klägern Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2010 und 2011 fest. Der Zinslauf umfasste die Monate April 2012 bis Dezember 2015. Die Kläger machten hiergegen u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig.

Zulässige Typisierung nicht überschritten

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG Münster führte in seinem Urteil vom 17. August 2017 (Az. 10 K 2472/16) aus, dass die gesetzliche Verzinsungsregelung verfassungsgemäß sei. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für einen festen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr den Rahmen einer zulässigen Typisierung nicht überschritten.

Zinsschwankungen gab es in beide Richtungen

Die Marktzinsen hätten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen sei, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 Prozent und 3,66 Prozent gelegen. Es handele sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber habe den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 15.09.2017

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