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Pfändungsschutz für Zulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit weitgehend unpfändbar. Anders ist dies bei Schicht- oder Samstagszulagen sowie der Vorfestarbeit, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Geklagt hatte eine Pflegerin in der Wohlverhaltensphase. Es ging um eine Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die der Arbeitgeber zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Anders als die Vorinstanzen differenzierte das Bundesarbeitsgericht und sprach der Pflegerin nicht die gesamte Summe zu.

Zwar seien Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar. Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gebe es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit aber nicht.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 30.08.2017

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